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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 191/16

Datum:
16.05.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 191/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0516.10A191.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 263/14
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Januar 2014 verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Aufstellung einer beleuchteten doppelseitigen Werbeanlage auf dem in X. gelegenen Grundstück S.-straße  36 (Gemarkung C., Flur 5, Flurstück 308) entsprechend ihrem Bauantrag in der geänderten Fassung vom 27. August 2013 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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