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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 209/17

Datum:
17.02.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 B 209/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0217.9B209.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 L 657/17
 
Tenor:

1. Dem Antragsteller wird für das Eilbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt                         beigeordnet.

2. Der angefochtene Eilbeschluss wird geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit bis zum 18. April 2017 eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen genügt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

3. Der Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt gegeben werden.

 
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