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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1686/11

Datum:
20.11.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 1686/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1120.9A1686.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 4129/08
Schlagworte:
Abgabefreiheit; Abwasserabgabe; allgemein anerkannte Regeln der Technik; BWK-Merkblätter 3 und 7; Duldung; Einleitung; Erlaubnis; formelle Illegalität; Gewässer; Gewässerverträglichkeit; Höchsteinleitmenge; Immissionsbetrachtung; innere Wirksamkeit; materielle Beweislast; Niederschlagswasser; Regenwasserkanalnetz; Stand der Technik; Trennerlass; wasserrechtliche Ordnungsverfügung
Leitsätze:

1. Die Abgabefreiheit gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWG NRW a. F. ist grundsätzlich nur bei Vorhandensein einer in dem betreffen-den Veranlagungsjahr gültigen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis zu gewähren (Fortentwicklung der Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2004 - 9 A 3750/02 -).

2. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn eine wasserrechtliche Duldung lediglich den Zeitraum zwischen dem Gültigkeitsende einer alten und dem Geltungsbeginn einer neuen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis „überbrückt“, etwa weil die zuständige Wasserbehörde über einen bei ihr frühzeitig gestellten, positiv zu bescheidenden Antrag auf Erteilung der neuen Erlaubnis nicht recht-zeitig entschieden hat, und während dieses „Überbrückungszeitraums“ die materiellen Befreiungsvoraussetzungen offensichtlich vorlagen, kann offenbleiben.

3. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die bloße Nichterwähnung des Anschlusses eines Gewässers an das Regenwasserkanalnetz in Satz 3 der Ziffer 1.3 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - IV-9 031 001 2104 - vom 26.5.2004 (sog. Trennerlass) der Befreiung von der Abwasserabgabe nicht entgegensteht.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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