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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 671/16

Datum:
07.02.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 671/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0207.8A671.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 2577/16
Leitsätze:

1. Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt grundsätzlich voraus, dass der Halter von dem mit seinem Fahrzeug began-genen Verkehrsverstoß möglichst umgehend benachrichtigt wird.

2. Bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte kann die Bußgeldbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass die im Fahrzeugregister eingetragene Person auch tatsächlich der Halter ist, und sich auf die Anhörung dieser Person beschränken. Sie ist nicht verpflichtet, die Haltereigenschaft des Zulassungsinhabers von Amts wegen infrage zu stellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen.

3. Die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach Ablauf bestimmter Fristen (vgl. § 29 StVG) ist ohne Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Auferlegung eines Fahrtenbuchs.

 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.672,30 EUR festgesetzt.

 
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