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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2710/13

Datum:
10.01.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 2710/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0110.8A2710.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 3534/12
 
Tenor:

Der Beschluss vom 28. November 2016 wird wie folgt berichtigt:

Die Kostenentscheidung in der Beschlussformel erhält folgende Fassung:

„Die Klägerin  trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.“

Die Begründung der Kostenentscheidung auf S. 13 des Beschlussabdrucks in Nr. III. Satz 2 der Gründe erhält folgende Fassung:

„Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt, weil diese sich mit der Stellung eines Antrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt und mit ihrem Vorbringen die Sache wesentlich gefördert hat.“

 
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