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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2206/15

Datum:
09.02.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 2206/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0209.8A2206.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 662/15
Leitsätze:

Das „Auf-den-Stock-Setzen“ von Bäumen ist dem Wortsinn nach nur dann eine Pflegemaßnahme, wenn es einen positiven - erhaltenden - Effekt auf das betroffene ökologische Wirkungsgefüge hat. Hat sich der Zustand des ökologischen Wirkungsgefüges aufgrund der Abholzung verschlechtert, scheidet die Annahme einer Pflegemaßnahme von vorneherein aus.

 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. August 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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