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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2071/13

Datum:
21.02.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 2071/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0221.8A2071.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 4853/11
Leitsätze:

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG enthält die konkludente Befugnis der Behörde zum Er-lass eines Verwaltungsakts, mit dem das Erlöschen einer immissionsschutzrechtli-chen Genehmigung festgestellt wird. Bei dieser Feststellung verfügt die Behörde weder über einen Beurteilungsspielraum noch über Ermessen.

Der Beginn der Errichtung der Anlage im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG er-fordert Handlungen von hinreichendem Intensitätsgrad und Umfang, aus denen auf die Ernsthaftigkeit der Ausnutzung der Genehmigung geschlossen werden kann. Die Arbeiten müssen die erteilte Genehmigung ausnutzen, also nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigte und genehmigungsbedürftige Teile der Anlage betreffen.

 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juli 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 19.600,- Euro festgesetzt.

 
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