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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1692/14

Datum:
30.01.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 1692/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0130.8A1692.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 4825/12
Leitsätze:

1. Eine wesentliche Änderung der Anlage im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG muss sich auf einen Anlagenbereich beziehen, auf den sich das Genehmigungserfordernis der ursprünglichen Anlage erstreckt.

2. Der Verordnungsgeber bestimmt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG im Einzelnen die Art der Anlagen, die der Genehmigungspflicht nach §§ 4 ff. BImSchG unterliegen. Im Zweifel ist ein weiter Anlagenbegriff zugrunde zu legen, wobei der Kreis der genehmigungsbedürftigen Anlagen nicht über die Vorgaben der 4. BImSchV hinaus erweitert werden darf.

3. Eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW setzt die Ankündigung eines bestimmten Verwaltungsakts voraus, dessen Erlass die Behörde beabsichtigt.

4. Ist eine Anhörung ausnahmsweise wegen Gefahr im Verzug gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG NRW entbehrlich, ist die getroffene Regelung auf diejenigen Maßnahmen zu beschränken, deren Vornahme ohne jegliche Verzögerung erforderlich ist.

 
Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2014 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 65.000,- EUR festgesetzt.

 
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