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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1256/14

Datum:
22.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 1256/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0322.8A1256.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 2231/13
 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Mai 2014 wird auf die Berufung des Klägers geändert.

Die in L.    im nördlichen Teil der L1.      I.----straße zwischen der Einmündung der H.--------straße und der Einmündung der T.-------straße angeordnete Radwegbenutzungspflicht wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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