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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1205/14

Datum:
30.01.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 1205/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0130.8A1205.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 2344/12
Leitsätze:

1. Eine Befreiung auf Grund § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG setzt einen aty-pischen Sachverhalt voraus. Die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Festset-zungen des Landschaftsplans kann sich nur aus objektiven grundstücksbezogenen Besonderheiten, nicht aus rein personenbezogenen Umständen ergeben.

2. Mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG und den darauf bezogenen Regelungszweck der Befreiungsvorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist zu ge-währleisten, dass eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermieden wird und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten bleibt. Die wirtschaftlich erträglichste Nutzung seines Grundstücks kann der Eigentümer nicht beanspruchen.

 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. April 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

 
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