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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 47/17

Datum:
30.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 47/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0330.7B47.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 3024/16
 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gegenstandslos, soweit er die sofortige Vollziehbarkeit der Regelung zu Nr. 1 der Verfügung vom 19.10.2016 (Az.: 00632-16-02) betrifft.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.260,00 Euro festgesetzt.

 
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