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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
4Der Einwand der Antragstellerin, die Lasertag-Arena sei eine von der Baugenehmigung vom 2.2.2016 erfasste Sportstätte, greift nicht durch. Der Senat ist nach summarischer Prüfung der Auffassung, dass es sich bei Lasertag-Anlagen ‑ soweit ihr Betrieb überhaupt zulässig ist -
5vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 13.12.2006 - 6 C 17.06 -, GewArch 2007, 247,
6regelmäßig um Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung handelt, weil bei der gebotenen typisierenden Betrachtung der Unterhaltungszweck als prägend erscheint.
7Vgl. näher OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28.9.2016 - 8 A 10338/16 -, KommJur 2016, 422 = juris.
8Dass vorliegend eine andere Beurteilung in Betracht kommen könnte, ist nicht zu ersehen.
9Hiervon ausgehend kann sich die Antragstellerin gegenüber der streitigen Verfügung auch nicht auf den Bauvorbescheid vom 4.8.2015 berufen, der gleichfalls lediglich eine Sporthalle zum Gegenstand hatte.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 10 a) und 12 a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883). Der Senat geht für das Hauptsacheverfahren von einem Jahresnutzwert in Höhe von 20.000,00 Euro aus.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar.