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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 937/15

Datum:
15.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 937/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0315.7A937.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 10 K 299/14
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8.1.2014 verpflichtet, dem Kläger die erstinstanzlich beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle auf dem Grundstück Gemarkung M.            -Kirchspiel, Flur   , Flurstück 116 zu erteilen.

Der Gebührenbescheid vom 8.1.2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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