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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 2570/17

Datum:
15.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 2570/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1215.7A2570.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 654/15
 
Tenor:

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

 
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