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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 905/17

Datum:
10.10.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 905/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1010.6B905.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 935/17
Leitsätze:

Teilweise erfolgreiche Beschwerde eines Studienrats in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Beurteilungen müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen und auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein.

Hat der für die Beurteilung Zuständige nicht aufgrund eigener Anschauung Erkenntnisse über die dienstliche Tätigkeit des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum, so muss er sich diese auf andere Weise verschaffen; in Betracht kommen dafür insbesondere (auch formlose) Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der am Berufskolleg des Kreises I.         in F.        ausgeschriebenen Beförderungsstellen zum Studienrat (A 15 LBesO) mit dem Beigeladenen zu 4. zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsteller zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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