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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 830/17

Datum:
03.08.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 830/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0803.6B830.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 3105/17
Leitsätze:

1. Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht ihn verpflichtet hat, die Antragstellerin vorläufig zum dritten Abschnitt des Auswahlverfahrens für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes zuzulassen.

2. Bereits das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Aufstiegsqualifizierung muss dem Bestenausleseprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG genügen. Das verlangt im Grundsatz die Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die jedenfalls nicht vollständig außer Betracht gelassen werden dürfen.

3. Dem Dienstherr ist ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eingeräumt, ob er weitere anerkannte Auswahlinstrumente wie strukturierte Auswahlgespräche, Assessment-Center und Intelligenz- sowie Persönlichkeitsstrukturtests nebst der dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet. Dienstlichen Beurteilungen muss dabei nicht das ausschlaggebende Gewicht zukommen.

4. Der Verlauf eines Assessment-Centers muss aus Rechtsgründen nicht in der Art einer Niederschrift protokolliert werden. Die Dokumentation muss lediglich erkennen lassen, worauf das vom Bewerber erzielte Ergebnis beruht, und dem Gericht eine Überprüfung im Rahmen der für Akte wertender Erkenntnisse geltenden Prüfungsmaßstäbe ermöglichen.

im Wesentlichen gleichlautend mit dem Beschluss vom 3. August 2017 im Verfahren 6 B 828/17

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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