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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 345/17

Datum:
18.05.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 345/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0518.6B345.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 176/17
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Polizeioberkommissars, der sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Aufforderung wendet, sich ei-ner amtsärztlichen Untersuchung seiner allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterzie-hen.

Zur Frage der Unbeachtlichkeit nach § 46 VwVfG NRW im Fall einer vor dem Erlass einer Untersuchungsaufforderung unterbliebenen Anhörung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – 1 K 562/17 (VG Aachen) – nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung des Antragsgegners vom 18. Januar 2017 einer amtsärztlichen Untersuchung seiner allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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