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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 33/17

Datum:
06.06.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 33/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0606.6B33.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1844/16
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Polizeioberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Eine Auswahlentscheidung, die sich auf eine noch nicht bekanntgegebene Beurteilung stützt, ist rechtsfehlerhaft.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Landrat des S.         -C.          Kreises als Kreispolizeibehörde derzeit zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 mit den Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

 
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