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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 27/17

Datum:
10.05.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 27/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0510.6B27.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 610/16
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Studiendirektors in einem Konkurrentenstreit um eine Schulleiterstelle an einem Gymnasium.

Ein Bewerber mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II kann an allen Schulen zum Schulleiter bestellt werden, an denen die betreffende Schulstufe vorhanden ist.

Darüber hinausgehende Anforderungen an die vom Schulleiter vertretenen Fächer stellt das SchulG NRW auch durch die Regelung des § 59 Abs. 1 SchulG NRW nicht auf.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die am Städtischen Gymnasium in B.     zu besetzende Schulleiterstelle mit keinem anderen Bewerber zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und der Beigeladene jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

 
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