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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 255/17

Datum:
08.06.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 255/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0608.6B255.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 2538/16
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Kriminaloberkommissars im Streit um eine Stellenbesetzung.

Die Erweiterung des Aufgabenkreises eines als Sachbearbeiter tätigen Kriminaloberkommissars um Leitungsaufgaben stellt regelmäßig keine grundlegende Aufgabenänderung dar, die die Erstellung einer Anlassbeurteilung als Grundlage für eine Auswahlentscheidung in einem beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren erforderlich macht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

 
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