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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1468/16

Datum:
24.05.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1468/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0524.6B1468.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1581/16
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars im Streit um eine Stellenbesetzung.

Allein der Umstand der zwischenzeitlichen Beförderung eines Bewerbers begründet nicht die Erforderlichkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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