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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1463/16

Datum:
31.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1463/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0331.6B1463.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 1424/16
Leitsätze:

1. Hat der Dienstherr eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung zu treffen, ist er verpflichtet, Verhältnisse herzustellen, die einen rechtlich einwandfreien Qualifikationsvergleich der Bewerber ermöglichen. Sind die Konkurrenten nach unterschiedlichen Beurteilungssystemen dienstlich beurteilt, umfasst dies das Bemühen, die Aussagen der Beurteilungen kompatibel zu machen.

2. Nach § 9 Abs. 1 LVO NRW, der unter anderem im Falle der Freistellung eines Beamten von der dienstlichen Tätigkeit wegen Mitgliedschaft im Personalrat die fiktive Fortschreibung (Nachzeichnung) der dienstlichen Beurteilung vorsieht, besteht für den Dienstherrn kein Ermessen hinsichtlich des "Ob" der Nachzeichnung.

3. Es ist Aufgabe des Dienstherrn, zum Zwecke der Nachzeichnung den Versuch der Bildung einer geeigneten Vergleichsgruppe zu machen. Er hat dazu erforderlichenfalls auch die Ausweitung des für die Vergleichsbetrachtung geeigneten Personenkreises in Betracht zu ziehen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

 
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