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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1135/17

Datum:
04.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1135/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1204.6B1135.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 1241/17
Schlagworte:
Auswahlentscheidung Stellenbesetzung Maßgeblicher Zeitpunkt Ausschöpfung Mitarbeiterführung Kausalität
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars, dessen Eilantrag auf die Freihaltung mehrerer Beförderungsstellen gerichtet ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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