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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1112/17

Datum:
05.10.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1112/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1005.6B1112.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 108/17
Schlagworte:
dienstliche Beurteilung Beurteilungszeitraum Anlassbeurteilung
Leitsätze:

1. Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreitverfahren.

2. Der Zeitraum, auf den sich eine dienstliche Beurteilung bezieht, muss aus dieser erkennbar sein.

3. Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung richtet sich nach dem Beurteilungsanlass. Er muss nicht zwingend an das Ende des Vorbeurteilungszeitraums anschließen.

4. Ein Bewerber in einem Konkurrentenstreitverfahren kann auch die Rechtsfehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung eines Konkurrenten rügen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000 Euro festgesetzt.

 
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