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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 766/16

Datum:
23.10.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 766/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1023.6A766.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2463/15
Schlagworte:
Einstellung in das Beamtenverhältnis Gleichstellungsbeauftragte Mitwirkung Personelle Maßnahmen Negativmaßnahme Ablehnung
Normen:
§ 17 Abs. 1 LGG NRW F. 2009; § 46 VwVfG NRW
Leitsätze:

Zu den nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW F. 2009 der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegenden Maßnahmen zählt auch die Ablehnung der Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums C.         vom 18. August 2015 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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