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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 523/14

Datum:
01.06.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 523/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0601.6A523.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 6252/12
Leitsätze:

Die Frage, ob An- und Abreisen zu einer nebenamtlichen Tätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten, die während der regelmäßigen Arbeitszeit stattfinden, als Arbeitszeit zu berücksichtigen sind, ist nicht ausdrücklich normativ geregelt.

Die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (AZVO) ist auf Polizeivollzugsbeamte nicht ergänzend zur Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten (AZVOPol) anwendbar.

Im Zusammenhang mit der Dienstausübung stehende Tätigkeiten sind im arbeitszeitrechtlichen Sinne Dienst, wenn sie den Beamten in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so er¬heblich in Anspruch nehmen, dass sie der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gleich zu achten sind. Dafür ist maßgeblich, wie sie ihn nach Art und Weise, Zeitpunkt und Ort der Inanspruchnahme belasten.

Wegen des geringen Grads der dienstlichen Inanspruchnahme zählt grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit grundsätzlich nicht die An- und Abfahrt zum Ort einer auswärtigen Dienstverrichtung.

Erhält ein Beamter, der im Nebenamt als Lehrbeauftragter tätig ist, zusätzlich zur Anrechnung der Unterrichtsstunden als Arbeitszeit hierfür eine Vergütung sowie eine Fahrtkostenerstattung, kann er nicht beanspruchen, dass die während der üblichen täglichen Arbeitszeit angefallenen Reisezeiten als Arbeitszeit berücksichtigt werden.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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