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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 277/16

Datum:
27.04.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 277/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0427.6A277.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 7734/13
Schlagworte:
Dokumentation Auswahlerwägungen Befangenheit Gleichstellungsbeauftragte
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2; VwVfG NRW, § 21 Abs. 1, 46
Leitsätze:

Die Dokumentationsverpflichtung des Dienstherrn erstreckt sich auch auf die Berufungsgespräche, die für die Entscheidung über die Berufung eines Professors ausschlaggebend waren. Ein nach der Auswahlentscheidung gefertigtes Erinnerungsprotokoll reicht nicht aus.

Die Gleichstellungsbeauftragte kann nicht freiwillig auf die Teilnahme an den Berufungsgesprächen verzichten, wenn sie nach den rechtlich bindenden Vorgaben zu beteiligen ist (hier: als Mitglied der Berufungskommission).

 
Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2015 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.

 
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