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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2609/15

Datum:
18.01.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2609/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0118.6A2609.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1951/14
Schlagworte:
Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft Feuerwehr
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Beamten der städtischen Berufsfeuerwehr auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf die Gewährung von Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ausgleich, für geleistete Einsatzführungsdienste (sog. B-Dienste) gerichtet ist.

Zur Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst (§§ 6, 7 AZVO NRW)

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 114.000,00 Euro festgesetzt.

 
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