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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Verbeamtungsbegehrens, weil er die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite.
41. Ohne Erfolg kritisiert der Kläger, dass das Verwaltungsgericht die Neuregelung der Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren nach § 14 Abs. 3 LBG NRW für vereinbar mit höherrangigem Recht gehalten hat. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach verstößt die nunmehr geregelte Höchstaltersgrenze weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht.
5Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, NVwZ 2017, 481 = juris, Rn. 16 ff.
6Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens an. Insbesondere bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Einführung einer Einstellungshöchstaltersgrenze. Ferner sind das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip geeignet, Eingriffe in Art. 33 Abs. 2 GG durch Einstellungshöchstaltersgrenzen zu rechtfertigen,
7vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – BVerfGE 139, 19 = juris, Rn. 80,
8so dass sich der Gesetzgeber auch nicht – wie der Kläger meint – anstelle einer Altersgrenze auf „versorgungsrechtliche Vorgaben“ beschränken muss.
92. Mit dem Zulassungsvorbringen wird weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage gestellt, die Geltung der Höchstaltersgrenzen dem Kläger gegenüber sei nicht durch die Vorschrift des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW ausgeschlossen. Danach gilt eine Höchstaltersgrenze nicht für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Anschluss an die Beendigung eines Vorbereitungsdienstes, wenn bei dessen Beginn für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Höchstaltersgrenze festgelegt war. Der Kläger meint, er könne sich auf diese Regelung berufen, auch wenn zwischen der Beendigung seines Vorbereitungsdienstes (5. September 2006) und seinem Verbeamtungsbegehren (29. Februar 2016) ein Zeitraum von über neun Jahren gelegen habe, zumal er während dessen im Dienst des beklagten Landes im Angestelltenverhältnis (zunächst befristet und ab 2. September 2009 unbefristet) gestanden habe. Es bedürfe keiner sich unmittelbar an den Vorbereitungsdienst anschließenden Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Gegen die Sichtweise des Klägers spricht bereits der Wortlaut der Regelung, der mit dem Begriff „im Anschluss“ einen engen zeitlichen Zusammenhang im Sinne von „als Nächstes“ oder „unmittelbar nachfolgend“ nahe legt. Insbesondere folgt dies aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Diese nimmt den beschriebenen Bewerberkreis von der Geltung der Höchstaltersgrenzen aus, weil deren Ziel – die Schaffung eines ausgewogenen zeitlichen Verhältnisses zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit – bereits mit der Einhaltung der Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bzw. in das Beamtenverhältnis auf Widerruf hinreichend sicher gestellt ist. Dies ist indessen nur dann der Fall, wenn die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unmittelbar im Anschluss an das Widerrufsbeamtenverhältnis oder jedenfalls ohne wesentliche Verzögerungen erfolgt und damit eine hinreichend lange aktive Dienstzeit zur Amortisierung der Versorgung verbleibt.
10II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier – wie unter I. ausgeführt – nicht der Fall.
11III. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
12Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage,
13„ob § 14 Abs. 3 LBG NRW und § 15 a LBG NRW verfassungswidrig sind, insoweit in den Vorschriften angeordnet wird, dass als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden darf, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat“,
14lässt sich – wie unter I. dargestellt – auf der Grundlage der bereits ergangenen verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung in der oben dargestellten Weise beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.
15Die weiter sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage,
16„ob die Norm des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW unter Beachtung verfassungsrechtlicher Grundsätze so zu verstehen ist, dass es nach der Beendigung des Vorbereitungsdienstes keiner unmittelbaren Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bedarf“,
17lässt sich auch ohne vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren auf der Grundlage des Wortlauts der Vorschrift, anerkannter Auslegungsmethoden sowie der in diesem Zusammenhang ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung in dem oben dargestellten Sinn beantworten.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
19Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).