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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2335/14

Datum:
01.06.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 2335/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0601.6A2335.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2064/13
Schlagworte:
Beförderung Bestenauslese Aktuelle dienstliche Beurteilungen Regelbeurteilung Aktualität Anlassbeurteilung
Leitsätze:

Grundsätzlich ist eine hinreichende Aktualität einer zu einem bestimmten Stichtag erstellten Regelbeurteilung dann anzunehmen, wenn dieser im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt.

Hat ein Beamter nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben wahrgenommen, ist im Auswahlverfahren um eine Beförderungsstelle eine Anlassbeurteilung zu erstellen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Auswahlentscheidung des beklagten Landes betreffend die dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen im April 2013 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 rechtswidrig und das beklagte Land verpflichtet war, über das diesbezügliche Beförderungsbegehren der Klägerin neu zu entscheiden.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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