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Grundsätzlich ist eine hinreichende Aktualität einer zu einem bestimmten Stichtag erstellten Regelbeurteilung dann anzunehmen, wenn dieser im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt.
Hat ein Beamter nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben wahrgenommen, ist im Auswahlverfahren um eine Beförderungsstelle eine Anlassbeurteilung zu erstellen.
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Auswahlentscheidung des beklagten Landes betreffend die dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen im April 2013 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 rechtswidrig und das beklagte Land verpflichtet war, über das diesbezügliche Beförderungsbegehren der Klägerin neu zu entscheiden.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die am 10. Dezember 1981 geborene Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des beklagten Landes. Sie wurde am 1. September 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Kommissaranwärterin ernannt. Nachdem sie im August 2006 die II. Fachprüfung bestanden hatte, erfolgte mit Wirkung vom 1. September 2006 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe ihre Ernennung zur Polizeikommissarin z.A. Am 5. Mai 2008 wurde sie zur Polizeikommissarin ernannt. Die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit wurde ihr mit Wirkung vom 10. Dezember 2008 verliehen.
3In der Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2011 war die Klägerin im Wach- und Wechseldienst einer Kreispolizeibehörde tätig. Ihre den Beurteilungszeitraum 6. August 2009 bis 30. Juni 2011 erfassende Regelbeurteilung vom 5. September 2011 endete mit dem Gesamturteil “entspricht voll den Anforderungen“ (drei Punkte). Diese Bewertung wurde auch für sechs Einzelmerkmale vergeben. Das Merkmal “Leistungsgüte“ wurde mit “übertrifft die Anforderungen“ (vier Punkte) bewertet.
4Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. September 2011 zum Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LAFP NRW) versetzt und als Lehrende in der Aus- und Fortbildung, Schwerpunkt Ausbildung (Modulgruppe 24.1.2., Gefahrenabwehr/Einsatz), eingesetzt. Für die Zeit vom 23. Oktober bis zum 16. November 2012 wurde sie zum Zwecke der Praxisfortbildung zum Polizeipräsidium L. abgeordnet.
5Sie beantragte unter dem 7. November 2012 die Erstellung einer Anlassbeurteilung und machte geltend, aufgrund ihrer neuen Tätigkeit als Lehrende in der Aus- und Fortbildung beim LAFP NRW stehe ihr eine Anlassbeurteilung zu. Sie verwies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83, sowie auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2011 - 5 ME 296/11 -, juris.
6Das LAFP NRW lehnte den Antrag nach Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales (im Folgenden: MIK) mit Schreiben vom 25. Februar 2013 ab. Die Notwendigkeit, für die Klägerin eine Anlassbeurteilung zu erstellen, ergebe sich aus dem von ihr angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Es sei nicht auf ihren Fall übertragbar. Der Sachverhalt, der diesem Urteil zu Grunde liege, unterscheide sich deutlich. Es betreffe eine Beförderungsrangliste einer großen Bundesverwaltung, mithin eine auf einer bundesweiten Betrachtungsweise gründende Liste von erheblichem Umfang. Im Geltungsbereich der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2000, MBl. NRW. 2010 S. 678 (im Folgenden: BRL Pol), werde hingegen immer nur eine behördeninterne Betrachtungsweise vorgenommen.
7Weiterhin sei nach dem Urteil ein Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren zu lang. Ein solcher Zeitraum werde von der nordrhein-westfälischen Rechtsprechung jedoch akzeptiert.
8Schließlich regelten die BRL Pol abschließend die Fälle, in denen Anlassbeurteilungen erstellt werden müssten. Eine Anlassbeurteilung nach einem Dienstpostenwechsel scheide danach aus.
9Die Klägerin bat das LAFP NRW unter dem 22. März 2013, die Ablehnung der Erstellung einer Anlassbeurteilung zu überdenken. Die zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellte Regelbeurteilung sei nicht geeignet, über ihr aktuelles Leistungs- und Eignungsbild Auskunft zu geben, und könne somit keine hinreichend aktuelle Grundlage für eine Beförderungsauswahlentscheidung sein. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Aktualität beziehe sich zum einen auf die Frage des seit der letzten Beurteilung vergangenen Zeitraums (zeitliche Komponente) und zum anderen auf die im Beurteilungszeitraum wahrgenommene Tätigkeit (funktionsbezogene Komponente). Von ihrer früheren Tätigkeit unterscheide sich ihre aktuelle Lehrtätigkeit, die gerade nicht zum Berufsbild eines Polizeivollzugsbeamten gehöre, wesentlich.
10Das LAFP NRW erwiderte unter dem 5. April 2013, es halte an seiner im Schreiben vom 25. Februar 2013 geäußerten Rechtsauffassung fest. Es werde auch im Hinblick auf „möglicherweise anstehende Ernennungen“ davon absehen, für die Klägerin eine Anlassbeurteilung zu erstellen.
11Es teilte dem Personalrat, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung unter dem 9. April 2013 mit, mit Erlass des MIK vom 8. April 2013 (Az. 403.1 – 26.09.03-11) seien ihm für den Monat April 2013 68 Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 für Lehrende in der Aus- und Fortbildung zugewiesen worden. Eine weitere ihm bereits mit Erlass vom 2. Juli 2012 (Az. 403.1 – 26.09.03-17) zugewiesene Stelle könne nunmehr vergeben werden, da zwischenzeitlich das diese Stelle betreffende Klageverfahren abgeschlossen sei. Anhand der Beförderungsrangliste A 9 benannte es 69 Beamte, deren Beförderung beabsichtigt sei, und bat den Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung, ihre Rechte gemäß § 72 LPVG, § 18 LGG bzw. § 95 SGB X wahrzunehmen. Die Schwerbehindertenvertretung erklärte unter dem 10. April 2013, sie sei einverstanden. Der Personalrat erteilte unter dem 11. April 2013 seine Zustimmung.
12Am 11. April 2013 veröffentlichte das LAFP NRW im Intranet die Mitteilung, dass ihm für den Monat April 2013 69 Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 für Lehrende in der Aus- und Fortbildung zur Verfügung stünden, und benannte die für eine Beförderung erforderlichen Voraussetzungen, d.h. die Beurteilungsergebnisse der nach der Beförderungsrangliste A 9 zur Beförderung anstehenden Kommissare. Es wies darauf hin, dass die Beförderungen nicht vor dem 26. April 2013 ausgesprochen würden.
13Die Gleichstellungsbeauftragte teilte unter dem 15. April 2013 mit, sie stimme den „beabsichtigten Ernennungen“ der im Schreiben vom 9. April 2013 „namentlich aufgeführten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten“ zu.
14Die Klägerin erklärte gegenüber dem LAFP NRW unter dem 15. April 2013, sie sei mit der Auswahlentscheidung nicht einverstanden. Für sie hätte eine Anlassbeurteilung erstellt werden müssen. Sie beabsichtige, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, und bitte, eine Namensliste der zur Beförderung vorgesehenen Konkurrenten zu übersenden und die Beurteilungsergebnisse der „letzten“ drei Konkurrenten mitzuteilen. Das LAFP NRW verwies unter dem 16. April 2013 auf die im Intranet veröffentlichte “Konkurrentenmitteilung“ und teilte die Beurteilungsergebnisse der auf den Plätzen 67 bis 69 der Beförderungsrangliste A 9 geführten Beamten ohne Namensnennung mit. Deren Beurteilungen wiesen jeweils das Gesamturteil “entspricht voll den Anforderungen“ (drei Punkte) aus.
15Die Klägerin hat am 18. April 2013 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
16Das LAFP NRW teilte dem Personalrat unter dem 19. April 2013 mit, die Polizeioberkommissarin W. L1. sei fälschlich als Polizeikommissarin in der Beförderungsrangliste A 9 - dort an vierter Stelle - geführt worden. Damit stehe nun eine Beförderungsplanstelle A 10 zur Verfügung, so dass die - zunächst auf Platz 70, nunmehr auf Platz 69 der Beförderungsrangliste A 9 geführte - Polizeikommissarin K. E. zur Polizeioberkommissarin ernannt werden könne.
17Nachdem der Klägerin im Eilverfahren die aktuelle - teilweise anonymisierte - Beförderungsrangliste A 9 übersandt worden war, machte sie unter dem 29. April 2013 geltend, die Polizeikommissarin K. E. erfülle wegen des Ergebnisses ihrer zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilung nicht die am 11. April 2013 mit der “Konkurrentenmitteilung“ veröffentlichten Beförderungsvoraussetzungen. Außerdem sei den Verwaltungsvorgängen zwar zu entnehmen, dass das LAFP NRW mit Schreiben vom 19. April 2013 den Personalrat über die „Nachnominierung“ der Polizeikommissarin K. E. unterrichtet habe; es sei aber nicht ersichtlich, dass das notwendige Mitbestimmungsverfahren durchgeführt worden sei.
18Das LAFP NRW verwies unter dem 3. Mai 2013 darauf, dass am 30. April 2013 eine Sondersitzung des Personalrats stattgefunden habe, in welcher dieser seine Zustimmung zur Beförderung der Polizeikommissarin K. E. erteilt habe.
19Das LAFP NRW hatte dem Personalrat unter dem 30. April 2013 mitgeteilt, mit Erlass des MIK vom 8. April 2013 (Az. 403.1 – 26.09.03-11) seien ihm für den Monat April 2013 68 Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 für Lehrende in der Aus- und Fortbildung zugewiesen worden. Insgesamt 67 Beförderungsplanstellen seien - wie in der Personalratsvorlage vom 9. April 2013 vorgesehen - schon vergeben worden. Aus den dem Personalrat bereits mit Schreiben vom 19. April 2013 vorab im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mitgeteilten Gründen sei beabsichtigt, die Polizeikommissarin K. E. zur Polizeioberkommissarin zu ernennen. Die hierzu vom LAFP NRW erbetene Zustimmung hatte der Personalrat am 30. April 2013 erteilt.
20Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 15. August 2013 - 1 L 465/13 - abgelehnt. Auf ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat dem beklagten Land mit Beschluss vom 7. November 2013 - 6 B 1035/13 - untersagt, die ihm im April 2013 zugewiesenen, bisher frei gehaltenen beiden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 mit den Beigeladenen, mithin mit Polizeikommissar N. S. und Polizeikommissarin K. E. , zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist.
21Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vorgetragen:
22Die im April 2013 getroffene Auswahlentscheidung verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Das LAFP NRW habe sich zu Unrecht geweigert, für sie eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Ihre Regelbeurteilung vom 5. September 2011, die sich zu ihren Leistungen im Zeitraum vom 6. August 2009 bis zum 30. Juni 2011 verhalte, sei nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Zum einen habe sie zum 1. September 2011 die Behörde gewechselt, zum anderen sei sie seither nicht mehr im Wach- und Wechseldienst, sondern als Lehrende in der Aus- und Fortbildung tätig, übe somit eine völlig andere Tätigkeit aus, die gerade nicht zu den Standardtätigkeiten eines Polizeivollzugsbeamten gehöre.
23Die Klägerin hat beantragt,
24die Auswahlentscheidung des LAFP NRW zur Besetzung der für April 2013 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 teilweise aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über ihr Beförderungsverlangen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
25Das beklagte Land hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Es hat die im Verwaltungsverfahren angeführten Argumente wiederholt und vertiefend im Wesentlichen vorgetragen:
28Es sei nicht geboten gewesen, für die Klägerin eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Die vom Senat im Beschluss vom 7. November 2013 - 6 B 1035/13 - vertretene Auffassung, aufgrund besonderer Fallumstände sei eine hinreichende Aktualität der Regelbeurteilung der Klägerin nicht mehr gegeben, werde nicht geteilt. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat zitiert habe, trügen seine Auffassung nicht. Sie sei auch mit früheren Senatsentscheidungen nicht vereinbar.
29Bereits die Annahme, dass ein Tätigkeitswechsel ohne Wechsel des Statusamtes regelmäßig eine Anlassbeurteilung erforderlich mache, sei bedenklich. Es sei bislang allgemein vertretene Auffassung, dass Bezugspunkt der Beurteilung das Statusamt sei und eben nicht der Tätigkeitsbereich oder die Funktion des einzelnen Beamten. Auf die Frage, ob im Falle der Klägerin von einem wesentlichen Tätigkeitswechsel auszugehen sei, komme es somit nicht an.
30Ungeachtet dessen sei vorliegend ein im Bereich der Polizei üblicher Tätigkeitswechsel gegeben, so dass auch die vom Senat angenommenen besonderen Fallumstände nicht vorlägen. Es bestehe eine enge Verzahnung zwischen der vorherigen Tätigkeit der Klägerin im Wach- und Wechseldienst und ihrer Lehrtätigkeit. Die Erfahrungen im Wach- und Ermittlungsdienst bildeten eine elementare Grundlage für die Tätigkeit eines Lehrenden in der Aus- und Fortbildung mit dem Schwerpunkt Ausbildung. Seine Praxiserfahrung dürfe nicht länger als vier Jahre zurückliegen. Das didaktische Element trete hinzu. Inhalt der Lehrtätigkeit bleibe aber im Wesentlichen die Vermittlung dessen, was in der polizeilichen Praxis zur Ausübung des Dienstes erforderlich sei.
31Da das polizeiliche Verwendungsspektrum innerhalb der Statusämter eine erhebliche Breite aufweise, komme es bei einem Tätigkeitswechsel in einer Vielzahl von Fällen zu einer deutlich anderen Aufgabengestaltung. Unter Zugrundelegung der im genannten Senatsbeschluss vertretenen Rechtsauffassung wäre in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein wesentlicher Tätigkeitswechsel vorliege. Dies würde zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und einer hohen Rechtsunsicherheit führen.
32Die Erfordernisse in dem personalstarken Verwaltungsbereich der Polizei mit seinen 40.000 zu beurteilenden Beamten hätten dazu geführt, dem Regelbeurteilungsverfahren eine besondere Bedeutung zukommen zu lassen. Der genannte Senatsbeschluss entleere insbesondere in Kombination mit dem Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 B 915/13 -, juris, das gewählte Regelbeurteilungssystem. Müssten angesichts der bei der Polizei häufig anzutreffenden Funktionswechsel nunmehr regelmäßig Anlassbeurteilungen für alle Bewerber eines Beförderungsverfahrens erstellt werden, führte dies zu einem Dauerbeurteilungszwang. Der Wechsel in ein reines Anlassbeurteilungssystem würde so erzwungen. Dies ginge mit einem kaum noch zu bewältigenden Verwaltungsaufwand und einer steigenden Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit einher.
33Im Übrigen dürfte bei vermehrten Anlassbeurteilungen mit zwangsläufig sehr kurzen Beurteilungszeiträumen nur noch ein geringer zusätzlicher Erkenntnisgewinn über die Leistungen bzw. Leistungssteigerungen der Beamten zu erzielen sein. Ohnehin müssten Anlassbeurteilungen aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden, so dass Leistungssprünge nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein dürften. Anlassbeurteilungen führten entgegen der Ansicht des Senats in den meisten Fällen daher nicht zur Vermeidung von Aktualitätsdifferenzen.
34Nach alledem sprächen die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung sowie rechtssystematische und verwaltungspraktische Gründe dafür, den Senatsbeschluss vom 7. November 2013 - 6 B 1035/13 - als „ausreißende Entscheidung“ zu betrachten.
35Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. Oktober 2014 abgewiesen. Sie sei unbegründet. Die angegriffene Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem zwischen den konkurrierenden Beamten durchgeführten Leistungsvergleich anhand ihrer zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilungen seien die ausgewählten Beamten der Klägerin vorzuziehen gewesen.
36Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass das beklagte Land davon abgesehen habe, Anlassbeurteilungen für die konkurrierenden Beamten zu erstellen. Eine Regelbeurteilung sei grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliege. Zwar könnten Anlassbeurteilungen den Vorzug größerer Aktualität haben. Dies gelte vor dem Hintergrund der an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Bestenauslese insbesondere dann, wenn sachliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Regelbeurteilung ausnahmsweise eine hinreichend verlässliche Aussage zu Eignung, Leistung und Befähigung des Beurteilten nicht mehr zulasse. Soweit der Senat im Eilverfahren aufgrund des zum 1. September 2011 erfolgten Wechsels der Klägerin von ihrer Funktion im Wach- und Wechseldienst in die Funktion einer Lehrenden in der Aus- und Fortbildung einen solchen Ausnahmefall angenommen habe, folge die Kammer dem nicht. Maßstab einer dienstlichen Beurteilung dürften nur die Anforderungen des jeweiligen Statusamtes und nicht die konkret wahrgenommenen Aufgaben sein. Bezugspunkte der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG im Rahmen eines Beförderungsverfahrens seien nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens oder die bislang ausgeübten Tätigkeiten. Maßgebend sei allein das angestrebte Statusamt. Dies bilde zugleich die gemeinsame Klammer der in der Vergleichsgruppe zusammengefassten Beamten. Dem entsprächen auch die BRL Pol, die nicht nach wahrgenommenen Funktionen differenzierten. Vielmehr erfolge die Orientierung durchgängig am Statusamt.
37Das beklagte Land habe sich im Bereich der Polizei in rechtlich unbedenklicher Weise für ein Regelbeurteilungssystem entschieden. Auch der gewählte dreijährige Beurteilungszeitraum sei nicht zu beanstanden. Das weitgehende Gestaltungsrecht des beklagten Landes würde in seinem Kern entwertet, wenn ihm unter Verweis auf das Aktualitätserfordernis die Fertigung von Anlassbeurteilungen nach dem Wechsel eines Bewerbers in eine andere Tätigkeit nach dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung vorgegeben und ihm auf diese Weise ein aus Anlassbeurteilungen bestehendes Beurteilungssystem auferlegt würde, obwohl es sich ausweislich seiner Beurteilungsrichtlinien und -praxis für ein Regelbeurteilungssystem entschieden habe. Verlören die zu einem bestimmten Stichtag erstellten Regelbeurteilungen bereits dann an Aussagekraft, wenn nach einem gewissen Zeitraum Tätigkeiten und Aufgaben wechselten, liefe das Instrument der Regelbeurteilung weitgehend leer. Das gelte insbesondere im Bereich der Polizei, der sehr personalstark sei und zugleich äußerst vielfältige Tätigkeitsbereiche aufweise. Es komme dort in einer Vielzahl von Fällen zu einem Tätigkeitswechsel, der nach der im Eilverfahren vom Senat vertretenen Rechtsauffassung in jedem Einzelfall dazu führen würde, dass für den betroffenen Beamten und gleichzeitig für die mit ihm um eine Beförderungsstelle konkurrierenden Beamten Anlassbeurteilungen zu erstellen wären. Dies führte zu einem erheblichen Mehraufwand und bände in einem unvertretbaren und unzumutbaren Umfang Verwaltungskapazitäten.
38Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
39Die Klägerin hat gegen das ihr am 7. November 2014 zugestellte Urteil am 17. November 2014 Berufung eingelegt und den Antrag angekündigt,
40unter Abänderung des Urteils die Beförderungsauswahlentscheidung des LAFP NRW aufzuheben und dieses zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts erneut über ihr Beförderungsverlangen zu entscheiden.
41Sie hat die Berufung fristgerecht begründet. Sie verweist auf den Senatsbeschluss vom 7. November 2013 - 6 B 1035/13 - und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Lehrtätigkeit sei nicht ausschließlich der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes zuzuordnen. Sie könne auch von Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes ausgeübt werden, wenn diese über die notwendigen Hintergrundkenntnisse verfügten.
42Nachdem sie am 25. November 2014 zur Polizeioberkommissarin ernannt worden ist, beantragt sie nunmehr,
43das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Auswahlentscheidung des beklagten Landes betreffend die dem LAFP NRW im April 2013 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 rechtswidrig und das beklagte Land verpflichtet war, über ihr diesbezügliches Beförderungsbegehren neu zu entscheiden,
44und macht geltend, sie bedürfe dieser Feststellung, um hiernach einen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung vor dem Verwaltungsgericht geltend machen zu können.
45Das beklagte Land beantragt,
46die Berufung zurückzuweisen.
47Es verweist auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf das angefochtene Urteil und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Tätigkeit eines Lehrenden in der Aus- und Fortbildung beinhalte zum überwiegenden Teil fachpraktische Elemente des polizeilichen Handelns. Es würden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt. Das damit verbundene Spezialwissen könne nur durch Polizeivollzugsbeamte, nicht jedoch durch Beamte des allgemeinen gehobenen Verwaltungsdienstes vermittelt werden.
48Nach Prüfung der Aktenlage sei nicht zu rekonstruieren, ob hinsichtlich der die Polizeikommissarin K. E. betreffenden Auswahlentscheidung die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden seien. Aufgrund der geübten Praxis der vertrauensvollen Zusammenarbeit könne allerdings mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass „die Beteiligung“ erfolgt sei. Üblicherweise würden dem Personalrat, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten vor einer Beförderungsentscheidung die Beförderungsranglisten zur Kenntnis gegeben. Mit der Zustimmung zur Beförderung der vorgeschlagenen Beamten erfahre auch die Liste als solche der Zustimmung. Es sei also klar gewesen, dass, falls sich ein Grund für eine Nichtbeförderung eines der vorgeschlagenen 69 Beamten ergeben würde, der nächste in der Liste, mithin die Polizeikommissarin K. E. nachrücken würde. Dies hätten die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertreterin in einem am 11. Mai 2017 geführten Gespräch bestätigt. Überdies habe die Schwerbehindertenvertreterin oder deren Vertreter an der am 30. April 2013 eiligst einberufenen Personalratssitzung teilgenommen.
49Im Übrigen sei eine mögliche Fehlerhaftigkeit der zu Gunsten der Polizeikommissarin K. E. getroffenen Auswahlentscheidung nicht kausal dafür, dass die Klägerin nicht ausgewählt worden sei. Ausweislich der Beförderungsrangliste A 9 hätten zwischen der Klägerin und der Polizeikommissarin K. E. zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch andere Beamte rangiert, von denen zumindest einige vor der Klägerin zu befördern gewesen wären.
50Schließlich bleibe offen, ob die Klägerin, wenn für sie eine Anlassbeurteilung erstellt worden wäre, in der Beförderungsrangliste A 9 zumindest den Platz 69 erreicht hätte. Entscheidend wäre hierfür nicht nur das Ergebnis ihrer Anlassbeurteilung gewesen. Es wäre zu prüfen gewesen, ob noch andere Beamte der Vergleichsgruppe außerhalb des Regelbeurteilungsverfahrens zu beurteilen gewesen wären.
51Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die Gerichtsakten des Verfahrens 6 B 1035/13 sowie des Parallelverfahrens 6 A 2334/14 und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
52E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
53Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).
54I. Die in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig.
551. Das ursprüngliche Klagebegehren, die Auswahlentscheidung des beklagten Landes betreffend die dem LAFP NRW im April 2013 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 (teilweise) aufzuheben und das beklagte Land zu einer neuen Entscheidung über das Beförderungsbegehren der Klägerin zu verpflichten, hat sich erledigt, weil sie am 25. November 2014 zur Polizeioberkommissarin ernannt worden ist. Der Erledigung des Bescheidungsbegehrens hat die Klägerin dadurch Rechnung getragen, dass sie im Berufungsverfahren einen Antrag auf die Feststellung gestellt hat, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig und das beklagte Land verpflichtet war, über ihr Beförderungsbegehren neu zu entscheiden. Die Umstellung auf ein solches Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist auch im Berufungsverfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO unabhängig von der Zustimmung des beklagten Landes zulässig. Insbesondere liegt in ihr keine Klageänderung, die an den Maßstäben des § 91 Abs. 1 VwGO zu messen wäre. Denn der Streitgegenstand wird nicht geändert, wenn die Klägerseite von einem Verpflichtungs- bzw. Neubescheidungsbegehren zu einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren übergeht.
56Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 8 B 47.14 -, NVwZ 2015, 600 = juris, Rn. 7, und Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 2016 - 6 A 773/15 -, juris, Rn. 50, und vom 19. Juni 2015 - 6 A 589/12 -, NWVBl. 2015, 461.
572. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung und zwar unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität für einen Schadensersatzanspruch. Sie hat im Berufungsverfahren zum Ausdruck gebracht, dass die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ernstlich beabsichtigt ist.
58a) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nicht deshalb auszuschließen, weil die Klägerin den Schadensersatzanspruch nicht im Zivilrechtsweg, sondern - wegen Fürsorgepflichtverletzung - ebenfalls im Verwaltungsrechtsweg geltend machen will. Der Senat erachtet als wesentlich für die Anerkennung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses die Erwägung, dass die Klägerin nicht um die Früchte ihrer bisherigen Prozessführung gebracht werden soll („Fortsetzungsbonus").
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016
60- 2 C 27.15 -, IÖD 2017, 62 = juris, Rn. 15.
61Zudem besteht ein öffentliches Interesse an einem sparsamen Umgang mit gerichtlichen Ressourcen, das insbesondere Bedeutung erlangt, wenn der anhängige Prozess bereits einen klärenden Sachstand erreicht hat, der in einem Folgeverfahren genutzt werden oder zukünftige gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden kann.
62Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 = juris, Rn. 9; Berkemann, jm 2014, 421 (427).
63Diese Erwägungen greifen auch im vorliegenden Verfahren Platz, in dem die Erledigung durch die Beförderung der Klägerin erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils eingetreten ist.
64Ebenso Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO Band II, Loseblatt Stand Oktober 2016, § 113 Rn. 94; Schenke/Schenke in Kopp/Schen-ke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 113 Rn. 137; indirekt auch BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 -, a.a.O., Rn. 15; a.A. BVerwG, Urteile vom 6. März 1975 - II C 20.73 -, Buchholz 237.6 § 8 LBG Niedersachsen Nr. 1 (nur Ls.), und vom 17. Dezember 1981 - 2 C 69.81 -, ZBR 1982, 350 mit weiteren Nachweisen; OVG Bremen, Beschluss vom 25. September 2014 - 2 A 140/12 -, NVwZ 2015, 381 = juris, Rn. 12; Saarl. OVG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 1 R 112/89 -, juris (nur Ls.); Heusch, NVwZ 2015, 382 (383); Schübel-Pfister, JuS 2015, 1002 (1007).
65Etwas anderes gilt nur, wenn - was hier nicht der Fall ist - ein Beamter einen Schadensersatzprozess vor den Verwaltungsgerichten nicht nur beabsichtigt, sondern bereits betreibt.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016
67- 2 C 27.15 -, a.a.O., Rn. 16.
68b) Die Verfolgung eines Schadensersatzbegehrens ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. Zur Prüfung dieser Anforderung sind nicht die Erfolgsaussichten des künftigen Schadensersatzprozesses schlechthin bzw. umfassend in den Blick zu nehmen. Die zur Verneinung des Feststellungsinteresses erforderliche „offensichtliche“ Aussichtslosigkeit ist vielmehr nur gegeben, wenn schon ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann.
69Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Juli 2012 - 1 A 1339/10 -, IÖD 2012, 194 = juris, Rn. 62, und vom 18. April 2012 - 14 A 2687/09 -, juris, Rn. 56, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
70Das ist hier nicht der Fall.
71Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm infolge einer verspäteten oder unterbliebenen Beförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die verspätete oder unterbliebene Beförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
72Es ist nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass die im Weiteren (vgl. II.1) darzustellende Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl bei der Vergabe der dem LAFP NRW für den Monat April 2013 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 gemäß Art. 33 Abs. 2 GG auf ein schuldhaftes Verhalten des beklagten Landes zurückzuführen ist. Insbesondere spricht einiges dafür, dass es gehindert ist, sich auf die Kollegialgerichtsregel zu berufen. Danach kann ein Verschulden entfallen, wenn - wie hier das Verwaltungsgericht durch das angegriffene Urteil - ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann.
73Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2008 - 2 B 69.07 -, juris, Rn. 20, und Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 = juris, Rn. 27, mit weiteren Nachweisen.
74Die Kollegialitätsregel gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Ihre Durchbrechung wird u.a. bejaht bei Maßnahmen oberster Dienststellen, die nach umfassender Abwägung und Prüfung sowie unter Benutzung allen einschlägigen Materials entschieden haben, sich mithin nicht weniger sach- und rechtskundig machen konnten als ein Gericht.
75Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2008 - 2 C 69.07 -, a.a.O., Rn. 20, und Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, a.a.O., Rn. 28, mit weiteren Nachweisen.
76Dies zu Grunde gelegt dürfte hier die Anwendung der Kollegialgerichtsregel kaum zu rechtfertigen sein. Das LAFP NRW hat trotz anstehender Beförderungsentscheidungen mit Schreiben vom 25. Februar und 5. April 2013 die Erstellung einer Anlassbeurteilung für die Klägerin abgelehnt. Diese für die streitbefangene Auswahlentscheidung letztlich relevante Vorgehensweise hat das LAFP NRW mit dem MIK, mithin der obersten Dienstbehörde, abgestimmt. Dass das MIK zuvor nicht das insoweit einschlägige Material umfassend ausgewertet und alle Gesichtspunkte erschöpfend abgewogen hat, erscheint fernliegend.
77Der Schadensersatzanspruch ist schließlich nicht aufgrund des in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedankens ausgeschlossen. Danach kann ein zu Unrecht nicht beförderter Beamter Schadensersatz wegen der Verletzung seines aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs nur verlangen, wenn er sich bemüht hat, den eingetretenen Schaden dadurch abzuwenden, dass er um gerichtlichen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Beförderung nachgesucht hat. Die Klägerin hat in Bezug auf die streitbefangene Auswahlentscheidung erfolgreich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
78II. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Die Auswahlentscheidung des beklagten Landes betreffend die dem LAFP NRW im April 2013 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 war rechtswidrig (1.). Das beklagte Land war verpflichtet, über das Beförderungsbegehren der Klägerin neu zu entscheiden (2.).
791.
80a) Soweit die Auswahlentscheidung des beklagten Landes die Polizeikommissarin K. E. betraf, war sie bereits mangels ordnungsgemäßer Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten rechtsfehlerhaft. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr eine (Beförderungs-) Auswahlentscheidung unter Beachtung der den Beamten schützenden Verfahrensvorschriften trifft. Hierzu zählt u.a. die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, die vorliegend gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 des Landesgleichstellungsgesetzes in der bis zum 14. Dezember 2016 geltenden und damit hier noch anzuwendenden Fassung (LGG a.F.) geboten war.
81Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt gemäß § 17 Abs. 1 LGG a.F. die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können; dies gilt insbesondere für soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche. Gemäß § 18 Abs. 2 LGG a.F. ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören; ihr ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes ist all dies hinsichtlich der die Polizeikommissarin K. E. betreffenden Auswahlentscheidung nicht geschehen.
82Das LAFP NRW informierte demnach die Gleichstellungsbeauftragten mit Schreiben vom 9. April 2013 darüber, dass die Beförderung von 69 Beamten zu Oberkommissaren beabsichtigt ist, und führte u.a. die Namen der Beamten auf. Die Polizeikommissarin K. E. , die damals auf Platz 70 der Beförderungsrangliste A 9 geführt wurde, zählte nicht zu den aufgeführten Beamten. Die Gleichstellungsbeauftragte teilte unter dem 15. April 2013 mit, sie stimme den „beabsichtigten Ernennungen“ der im Schreiben vom 9. April 2013 „namentlich aufgeführten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten“ zu. Über die beabsichtigte Beförderung der Polizeikommissarin K. E. ist die Gleichstellungsbeauftragte durch das Schreiben des LAFP NRW vom 9. April 2013 nicht unterrichtet worden. Der Einwand des beklagten Landes, der Gleichstellungbeauftragten sei die Beförderungsrangliste A 9 bekannt gewesen, so dass sie mit ihrem Schreiben vom 15. April 2013 auch ihre Zustimmung zur Beförderungsrangliste A 9 und zum Nachrücken der Polizeikommissarin K. E. erteilt habe, geht abgesehen von Weiterem schon deshalb fehl, weil sich die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten ausdrücklich nur auf die im Schreiben des LAFP NRW vom 9. April 2013 namentlich aufgeführten Kommissare bezogen hat.
83Von der ordnungsgemäßen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten kann, was näherer Erläuterung nicht bedarf, auch nicht allein aufgrund der vom beklagten Land betonten „geübten Praxis der vertrauensvollen Zusammenarbeit“ ausgegangen werden.
84Der Verfahrensfehler ist auch nicht ausnahmsweise nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Es ist nicht, wie § 46 VwVfG NRW es erfordert, offensichtlich, dass der Verfahrensfehler die die Polizeikommissarin K. E. betreffende Auswahlentscheidung des beklagten Landes nicht beeinflusst hat.
85Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gleichstellungsbeauftragte bei einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Beteiligung Einwendungen gegen die die Polizeikommissarin K. E. betreffende Auswahlentscheidung erhoben hätte, die dazu geführt hätten, dass das LAFP NRW diese Auswahlentscheidung überdacht und von ihr Abstand genommen hätte. Insbesondere ist es nicht auszuschließen, dass die Gleichstellungsbeauftragte - wie die Klägerin im Verfahren 1 L 465/13 (VG Gelsenkirchen) - Einwendungen gegen die zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellte Regelbeurteilung der Polizeikommissarin K. E. erhoben und das LAFP NRW diese zum Anlass genommen hätte, diese Beurteilung zu überprüfen. Auch vor diesem Hintergrund entbehrt im Übrigen die Annahme des beklagten Landes einer tragfähigen Grundlage, es sei mit Blick auf die Beförderungsrangliste A 9 klar gewesen, dass die Polizeikommissarin K. E. nachrücken würde, falls sich ein Grund für die Nichtbeförderung eines der vor ihr platzierten 69 Beamten ergebe. Im Übrigen ist es auch nicht auszuschließen, dass der Gleichstellungsbeauftragten - etwa nach Rücksprache mit der Klägerin - aufgefallen wäre, dass die zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellte Regelbeurteilung der Klägerin seinerzeit nicht mehr hinreichend aktuell war, und sie dies gerügt hätte. Ob auch dies die Entscheidung des LAFP NRW hätte beeinflussen können, kann dahinstehen.
86Offenbleiben kann, ob die die Polizeikommissarin K. E. betreffende Auswahlentscheidung noch aus weiteren Gründen verfahrensfehlerhaft war.
87b) Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung war nicht nur, soweit sie die Polizeikommissarin K. E. betroffen hat, sondern auch, soweit sie zu Gunsten anderer Konkurrenten der Klägerin ausgefallen ist, materiell rechtswidrig. Sie hat den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin verletzt. Sie beruhte auf einem rechtsfehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil eine hinreichende Aktualität der zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellten dienstlichen Regelbeurteilung der Klägerin vom 5. September 2011, auf welche sich die Entscheidung stützte, aufgrund der besonderen Fallumstände nicht gegeben war.
88Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden.
89Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 = juris, Rn. 23 f.
90Grundsätzlich ist eine hinreichende Aktualität einer zu einem bestimmten Stichtag erstellten Regelbeurteilung dann anzunehmen, wenn dieser im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt.
91Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2016
92- 6 B 487/16 -, NWVBl. 2016, 499 = juris, Rn. 4, und vom 7. November 2013 - 6 B 1034/13 -, NWVBl. 2014, 265 = juris, Rn. 8, mit weiteren Nachweisen.
93Etwas anderes muss ausnahmsweise dann gelten, wenn sachliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Regelbeurteilung eine hinreichend verlässliche Aussage zu Eignung, Leistung und Befähigung des Beurteilten nicht mehr zulässt.
94Nach der Rechtsprechung des Senats,
95vgl. Beschlüsse vom 12. Juli 2016 - 6 B 487/16 -, a.a.O., Rn. 8 ff. und vom 7. November 2013 - 6 B 1034/13 -, a.a.O., Rn. 10,
96an der auch im vorliegenden Berufungsverfahren festgehalten wird, lässt die Regelbeurteilung eine hinreichend verlässliche Aussage zu Eignung, Leistung und Befähigung des Beurteilten nicht mehr zu, wenn ein Beamter nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben wahrgenommen hat (aa). Von einer solchen Sachlage ist im Falle der Klägerin auszugehen (bb). Es war somit seinerzeit geboten, für sie eine Anlassbeurteilung zu erstellen (cc).
97aa) Nach der Rechtsprechung des 2. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts,
98vgl. Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 = juris, Rn. 23, sowie Urteile vom 30. Juni 2011- 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 = juris, Rn. 23, und vom 11. Februar 2009
99- 2 A 7.06 -, NVwZ 2009, 787 = juris, Rn. 20,
100kann eine dienstliche Beurteilung einer Auswahlentscheidung nach einem Zeitablauf von rund anderthalb Jahren zwischen Beurteilung und Auswahlentscheidung dann nicht mehr zugrunde gelegt werden, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat. Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts,
101vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 -, NVwZ-RR 2012, 32 = juris, Rn. 32, und vom 22. September 2005 - 1 WB 4.05 -, DVBl. 2006, 574 = juris, Rn. 25,
102hat ebenfalls entschieden, dass eine Regel- bzw. planmäßige Beurteilung jedenfalls während des folgenden Dreijahreszeitraums für eine Auswahlentscheidung (nur dann) hinreichende Aktualität besitzt, wenn während dieses Dreijahreszeitraums in der Verwendung des betroffenen Soldaten nicht so einschneidende Änderungen eingetreten sind, dass sie zum Gegenstand einer Sonderbeurteilung gemacht werden müssen.
103Dem hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung angeschlossen mit der Maßgabe, dass nicht jede, insbesondere nicht eine nur kurzfristige oder graduell unerhebliche Aufgabenänderung nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung dazu führt, dass diese ihre Aussagekraft verliert. Verlangt wird vielmehr eine einschneidende bzw. gravierende Änderung der Verwendung für einen erheblichen Zeitraum.
104Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2016
105- 6 B 487/16 -, a.a.O., Rn. 4, und vom 7. November 2013 - 6 B 1034/13 -, a.a.O., Rn. 8, mit weiteren Nachweisen; Nds. OVG, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 5 LB 105/14 -, juris, Rn. 64, vom 6. Oktober 2011 - 5 ME 296/11 -, juris, Rn. 8, und vom 21. September 2011 - 5 ME 241/11 -, juris, Rn. 10; OVG Bremen, Urteil vom 23. Januar 2013 - 2 A 308/11 -, juris, Rn. 32 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. April 2016 - OVG 7 S 3.16 -, juris, Rn. 7, und vom 26. August 2013 - OVG 6 S 32.13 -, NVwZ-RR 2014, 58 = juris, Rn. 11; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris, Rn. 38; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. März 2014 - 2 B 518/13 -, juris, Rn. 29; Saarl. OVG, Beschluss vom 26. Oktober 2012 -1 B 219/12 -, juris, Rn. 32 f.; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2015 - 3 CE 15.2563 -, juris, Rn. 42.
106Fehl geht zunächst der hiergegen gerichtete Einwand des beklagten Landes, es komme in diesem Zusammenhang auf die Frage, ob im Fall der Klägerin von einer Aufgabenänderung auszugehen sei, nicht an, weil das Statusamt Bezugspunkt der Beurteilung sei. Zwar ist es zutreffend, dass die auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen am Maßstab des Statusamtes des zu beurteilenden Beamten zu messen sind, mithin zu den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes des zu Beurteilenden und zu den Leistungen aller Beamten derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe in Beziehung gesetzt werden müssen.
107Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris, Rn. 28, und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris, Rn. 22.
108Von diesem Maßstab der Beurteilung zu unterscheiden ist indessen ihr Gegenstand. Ausgangspunkt der Beurteilung bleibt die Einschätzung, wie der Beamte die Aufgaben seines Dienstpostens erfüllt hat. Es versteht sich von selbst, dass sich das Leistungsbild eines Beamten in verschiedenen Aufgabenbereichen anders darstellen und einer Aufgabenänderung damit Relevanz für die auf sein Statusamt zu beziehende Beurteilung zukommen kann.
109Ferner greift die Erwägung nicht durch, die vorbenannten Anforderungen an die Aktualität dienstlicher Beurteilungen, die Auswahlentscheidungen zugrunde gelegt werden, führten zu einer inakzeptablen Entwertung des Regelbeurteilungssystems und des diesbezüglichen Gestaltungsspielraums des Dienstherrn sowie zu unzumutbarem Verwaltungsaufwand. Das erkennende Gericht berücksichtigt, dass, um die Regelbeurteilung als Mittel der Personalauslese nicht weitgehend zu entwerten, an das inhaltliche („Wahrnehmung grundlegend anderer Aufgaben“) und zeitliche Ausmaß („während eines erheblichen Zeitraums“) der Aufgabenänderung hohe Anforderungen zu stellen sind. In den weitaus meisten Fällen werden diese Anforderungen nicht erfüllt sein, so dass die jeweilige Aufgabenänderung keinen Anlass dafür gibt, eine Anlassbeurteilung für den betroffenen Beamten zu erstellen.
110Es wird auch nicht verkannt, dass die Prüfung der Frage, ob ein Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben wahrgenommen hat, und, falls diese Frage zu bejahen ist, die Erstellung einer Anlassbeurteilung für den Bewerber mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand einhergeht. Ferner kann der Dienstherr gehalten sein, nicht nur für einen Bewerber, der nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben wahrgenommen hat, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, sondern in der Folge auch für dessen Konkurrenten. Denn die aufgrund einer solchen Aufgabenänderung erstellte Anlassbeurteilung darf aus Gründen der Chancengleichheit nicht dazu führen, dass dem beurteilten Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Soweit eine hinreichende Vergleichbarkeit vorliegender dienstlicher Beurteilungen danach nicht anzunehmen ist, kann es je nach Zeitablauf geboten sein, auch für die beförderungsreifen Polizeivollzugsbeamten, für die „an sich“ eine weitere dienstliche Beurteilung nicht erforderlich wäre, eine Anlassbeurteilung zu erstellen.
111Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, a.a.O., Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 B 915/13 -, juris, Rn. 6.
112Diese Erschwernisse berechtigen indes nicht dazu, den verfassungsrechtlich fundierten Grundsatz der Bestenauslese und das hieraus abgeleitete Gebot der Schaffung einer aussagekräftigen - insbesondere hinreichend aktuellen - Erkenntnisgrundlage für beamtenrechtliche Auswahlentscheidungen in dem vom LAFP NRW in Abstimmung mit dem MIK praktizierten Umfang zurücktreten zu lassen.
113Im Übrigen hat es der Dienstherr in der Hand, die Zahl der Fälle in Grenzen zu halten, in denen für Konkurrenten um eine Stellenbesetzung Anlassbeurteilungen erstellt werden müssen. Es steht ihm offen, hierzu von der Einbeziehung aller (hier behördenintern) in Betracht kommenden Beamten in ein Auswahlverfahren auf das weithin praktizierte Verfahren der Ausschreibung und das damit verbundene Anfordern von Bewerbungen umzustellen, das zu einer Reduzierung der Bewerberzahl führen dürfte. In der Folge würde sich auch die Zahl der Fälle verringern, in denen Anlassbeurteilungen erforderlich werden.
114Insoweit lässt sich auch nicht einwenden, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf die streitgegenständliche Konstellation nicht übertragbar. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes liegen maßgebliche Unterschiede im zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vor. Im Gegenteil war Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 - 2 C 19/10 -, a.a.O., gleichfalls ein Beförderungsgeschehen auf der Grundlage einer - dort sogar bundesweiten - Beförderungsrangliste. Es handelte sich mithin ebenfalls um einen personalstarken Verwaltungszweig, dessen Beförderungspraxis in dieser Hinsicht der des beklagten Landes entspricht. Lediglich in dieser Konstellation können die Anforderungen der Rechtsprechung an die Aktualität von Auswahlentscheidungen zugrunde gelegten Beurteilungen aber zu nennenswerten praktischen Schwierigkeiten führen.
115Vgl. Lindner, RiA 2012, 10.
116Schließlich rechtfertigt auch der vom beklagten Land angeführte Umstand, dass die Anlassbeurteilungen nicht losgelöst von den vorherigen Regelbeurteilungen erstellt werden dürfen, sondern aus diesen fortentwickelt werden müssen, es nicht, davon abzusehen, Anlassbeurteilungen zu erstellen. Zutreffend ist allerdings, dass Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als den Regelbeurteilungszeitraum abbilden, aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden müssen. Mit der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen.
117Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, a.a.O., Rn. 30.
118Dem Entwicklungscharakter solcher Anlassbeurteilungen entspricht es, dass Leistungssprünge nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein dürften, das Notengefüge der Anlassbeurteilungen also im Wesentlichen demjenigen der Regelbeurteilungen entspricht.
119Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, a.a.O., Rn. 31.
120Das bedeutet indes nicht, dass die Regelbeurteilung und die hieran anknüpfende Anlassbeurteilung stets dasselbe Gesamturteil ausweisen, und erst recht nicht, dass die Bewertungen der Einzelmerkmale deckungsgleich sind.
121bb) Die Klägerin hat nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben wahrgenommen.
122Sie war während des gesamten Zeitraums, der der zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilung zu Grunde lag, mithin in der Zeit vom 6. August 2009 bis zum 30. Juni 2011, als Wachdienstbeamtin in einer Kreispolizeibehörde tätig. Ausweislich der Beurteilung hat sich ihr Aufgabengebiet auf folgende Bereiche erstreckt: Aufnehmen von Anzeigen und Fertigen von Berichten, Sammeln und Weiterleiten von Informationen, die für die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung von Bedeutung sind, Teilnehmen an Einsätzen aus besonderem Anlass, Umsetzen von Konzeptionen zur Kriminalitäts- und Verkehrsunfallbekämpfung, Wahrnehmen von Einsätzen zur Gefahrenabwehr, zur Kriminalitäts- und Verkehrsunfallbekämpfung im täglichen Dienst. Die Regelbeurteilung spiegelt - zu Recht - nur das Leistungsbild wider, das sie im genannten Beurteilungszeitraum und damit in ihrer Funktion als Wachdienstbeamtin gezeigt hat. Mit Wirkung vom 1. September 2011, mithin zwei Monate nach Ablauf des Beurteilungszeitraums, wurde sie zum LAFP NRW versetzt und als „Lehrende in der Aus- und Fortbildung mit Schwerpunkt Ausbildung“ eingesetzt. Nach der für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 14. März 2014 erstellten Anlassbeurteilung nahm sie ab dem 1. September 2011 im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr: Dokumentieren der Abläufe und Ergebnisse der Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen für Qualitätssicherungsmaßnahmen, Durchführen der Lehrveranstaltungen, insbesondere durch Vermitteln von und Anleiten zu fachpraktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, Durchführen der Leistungskontrollen und Bewerten von Leistungen durch Abschlussgespräche und Notengebung, Nachbereiten von Lehrveranstaltungen, insbesondere durch Auswerten von Rückmeldungen und Optimieren der Bildungsmaßnahmen als Teil der Selbstevaluation, Planen der Lehrveranstaltungen, insbesondere der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.
123Die Aufgabenbeschreibungen stützen die bereits im Beschwerdeverfahren 6 B 1035/13 vom Senat vertretene Auffassung, dass die Lehrtätigkeit, die die Klägerin im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im April 2013 bereits seit gut 19 Monaten - mit Ausnahme der Zeit vom 23. Oktober bis zum 16. November 2012, während der sie zum Zwecke der Praxisfortbildung an das Polizeipräsidium L. abgeordnet war - und damit während eines erheblichen Zeitraums ausgeübt hat, sich grundlegend und zwar sowohl inhaltlich als auch in ihrer Zielrichtung von ihrer vorherigen Tätigkeit im Wachdienst unterscheidet. Dies wird im Übrigen auch dadurch belegt, dass die für die Lehrtätigkeit ausgewählten Beamten vor ihrem ersten Einsatz umfangreiche und zeitintensive Qualifizierungsmaßnahmen durchlaufen. Hierzu zählen insbesondere die vierwöchige didaktische und pädagogische Qualifizierung sowie intensive fachliche Qualifizierungen in themenbezogenen Inhalten von Gefahrenabwehr/Einsatz, Verkehrssicherheitsarbeit und Kriminalitätskontrolle sowie in den berufspraktischen Trainingsfächern über einen Zeitraum von annähernd drei weiteren Monaten. Alle Qualifizierungsmaßnahmen zielen darauf ab, die „neuen“ Lehrenden auf ihren Einsatz als Lehrende im „Teamteaching“ bestmöglich vorzubereiten.
124Vgl. LAFP Magazin, 4. Ausgabe - Das Jahr 2013 im Rückblick, S. 14.
125Allein der Umstand, dass - wie das beklagte Land geltend macht - die Erfahrungen, die die Klägerin als Wachdienstbeamtin gesammelt hat, eine elementare Grundlage für die Lehrtätigkeit sind und die Tätigkeit im Wachdienst und die Lehrtätigkeit inhaltliche Bezüge aufweisen, stellt die Annahme, dass diese Tätigkeiten sich grundlegend unterscheiden, nicht in Frage.
126cc) Es war somit geboten, für die Klägerin eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Nur dadurch hätte dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Leistungsgrundsatz bzw. dem Grundsatz der Bestenauslese Rechnung getragen werden können, der etwa entgegenstehende Beurteilungsrichtlinien überlagert. Es ist somit, wie der Senat bereits im Beschluss vom 7. November 2013 - 6 B 1035/13 - ausgeführt hat, vorliegend nicht erheblich, in welchen Fällen Nr. 4.3 BRL Pol die Erstellung einer Anlassbeurteilung vorsieht.
127Ohne dass es im vorliegenden Verfahren darauf ankäme, sei angemerkt, dass es im Streitfall nicht ausgereicht hätte, allein für die Klägerin anlässlich des in Rede stehenden Auswahlverfahrens eine Anlassbeurteilung zu erstellen und diese mit den Regelbeurteilungen der Mitkonkurrenten zu vergleichen. Bei einem solchen Vorgehen wäre der Klägerin ein nennenswerter und deshalb nicht hinnehmbarer Aktualitätsvorsprung erwachsen. Das Enddatum dieser Regelbeurteilungen, mithin der 30. Juni 2011, lag bereits im Zeitpunkt der Zuweisung der streitbefangenen Beförderungsplanstellen um mehr als 21 Monate zurück. Bei dieser Aktualitätsdifferenz wäre die anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit nicht ausreichend gewährleistet gewesen.
128Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, a.a.O., Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 B 915/13 -, juris, Rn. 4 ff.
1292. Wird - wie hier - das subjektive Recht eines Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, so kann der unterlegene Bewerber im (primären) Konkurrentenstreit eine erneute Auswahlentscheidung bereits dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint.
130Vg. BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, ZBR, 2016, 160 = juris, Rn. 19, und vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13.
131So lag der Fall hier schon deshalb, weil die Auswahlentscheidung, wie dargestellt, auf der Grundlage einer für die Klägerin zu erstellenden Anlassbeurteilung zu treffen gewesen wäre. Wie diese ausgefallen wäre, ist offen.
132Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
133Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
134Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.