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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2333/14

Datum:
01.06.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 2333/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0601.6A2333.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2062/13
Leitsätze:

Der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene Rechtsgedanke gilt auch für einen Schadensersatzanspruch, den ein Beamter wegen einer seiner Ansicht nach rechtswidrig unterbliebenen oder verzögerten Beförderung geltend macht.

Der Begriff des Rechtsmittels i.S.v. § 839 Abs. 3 BGB umfasst u.a. die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung in einem Konkurrentenstreit abgelehnt worden ist.

„Gebrauch eines Rechtsmittels“ i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB ist, soweit Formen und Fristen vorgesehen sind, nur die ordnungsgemäße Einlegung.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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