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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2314/15

Datum:
30.11.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 2314/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1130.6A2314.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2781/13
Schlagworte:
Ämtergleiche Umsetzung Umsetzungskonkurrenz Bewerbungsverfahrensanspruch Dienstposten Dienstpostenbesetzung Klagebefugnis Auswahlentscheidung Stellenausschreibung
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

1. a) Ein Beamter kann bei einer Auswahl unter Bewerbern um einen im Wege der ämtergleichen Umsetzung zu besetzenden Dienstposten regelmäßig keine Verletzung subjektiver Rechte geltend machen. Für eine auf erneute Entscheidung über die Übertragung des Dienstpostens gerichtete Klage im Rahmen einer „Umsetzungskonkurrenz“ besteht daher in der Regel keine Klagebefugnis.

b) Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Dienstpostenbesetzung eine Beförderung vorwegnimmt oder vorbestimmt bzw. die Wahrnehmung mit ihr verbundener Funktionen im Rahmen späterer Beförderungsentscheidungen besonders berücksichtigt oder vorausgesetzt werden.

2. Es bleibt offen, ob sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ein subjektives Recht auf Einhaltung der entsprechenden Vorgaben ergibt, wenn sich der Dienstherr durch eine Stellenausschreibung auf ein Auswahlverfahren nach den Anforderungen und Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG festgelegt hat.

 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. September 2015 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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