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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1586/16

Datum:
10.10.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1586/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1010.6A1586.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 2280/15
Schlagworte:
Plagiat Prüfung Bachelorarbeit Täuschung
Leitsätze:

Ein Studierender begeht eine Täuschung, wenn er in seiner Bachelorarbeit fremde Textpassagen ohne Quellenangabe aus dem Werk eines anderen Autors wörtlich oder sinngemäß übernimmt, obwohl ihm deren Herkunft vom Fremdautor bewusst ist.

Der Vorwurf eines Plagiats entfällt bei fehlenden Zitaten nicht deshalb, weil die Fremdwerke im Literaturverzeichnis der Arbeit aufgeführt sind.

Das Vorliegen einer Täuschung in einem besonders schweren Fall – mit der Folge des Ausschlusses von einer Wiederholung der Prüfung – kann angenommen wer-den, wenn der Prüfling systematisch und planmäßig getäuscht hat, indem er es an zahlreichen Stellen in der Bachelorarbeit unterlassen hat, aus verschiedenen fremden Werken übernommene Textpassagen als solche zu kennzeichnen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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G r ü n d e :

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