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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1379/16

Datum:
11.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1379/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1211.6A1379.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 2242/09
Leitsätze:

Verwerfung einer Berufung als unzulässig wegen Säumnis der Berufungsbegründungsfrist.

 
Tenor:

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

 
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