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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1252/15

Datum:
03.07.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1252/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0703.6A1252.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2799/12
Leitsätze:

Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache während des Zulassungsverfahrens führt zur Unzulässigkeit des Berufungszulassungsantrags der Beklagten sowie des Beigeladenen.

 
Tenor:

1. Der Antrag auf Aufhebung der Beiladung wird abgelehnt.

2. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt.

 
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