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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1018/17

Datum:
08.06.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1018/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0608.6A1018.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 298/15
Leitsätze:

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeioberkommissars, dessen Klage auf die Gewährung von Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung gerichtet ist.

Der Schadensabwendungspflicht nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB wird nicht genügt, wenn der Betroffene sich darauf beschränkt, die entscheidungsbefugten Personen von seiner Rechtsaufassung zu unterrichten.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6
 

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