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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 157/16

Datum:
22.02.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 157/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0222.5B157.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1765/15
Schlagworte:
Abgabe eines Hundes an ein bestimmtes Tierheim nach Haltungsunter-sagung
Normen:
LHundG NRW § 12 Abs. 2 Satz 4
Leitsätze:

Die zuständige Ordnungsbehörde ist nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW auch befugt, eine geeignete Person oder Stelle zur Abgabe des Hundes konkret zu be-zeichnen. Wenn der Hundehalter eine andere geeignete Person oder Stelle von sich aus nicht genannt hat und nicht (sonst) ersichtlich ist, dass die Abgabe an eine ande-re geeignete Person oder Stelle bei gleicher Effektivität der Gefahrenabwehrmaß-nahme den Hundehalter weniger belastet, ist eine entsprechende Anordnung auch unter Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit, nach § 15 LHundG NRW i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW die Anwendung eines Austauschmittels zu beantragen, bleibt unberührt.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Januar 2016 teilweise geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird insgesamt abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt – unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung – die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 EUR festgesetzt.

 
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