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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 1467/16

Datum:
24.11.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 1467/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1124.5A1467.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 6661/15
Schlagworte:
Abschleppen eines still gelegten Fahrzeugs Sofortvollzug Halterermittlung
Normen:
StrWG NRW § 22 Satz 2; VwVG NRW § 55 Abs. 2
Leitsätze:

Das Abschleppen eines still gelegten, aber nicht verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeugs im Wege des Sofortvollzugs ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Regelmäßig ist zunächst der Versuch zu unternehmen, den vorrangig verantwortlichen Halter als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln und ihn aufzufordern, das Fahrzeug zu entfernen. Zu diesem Grundsatz steht eine Verwaltungspraxis, die pauschal alle Fälle der Beseitigung nicht zugelassener Kraftfahrzeuge im Wege des sofortigen Vollzuges behandelt und damit den Ausnahmefall zur Regel macht, im offensichtlichen Widerspruch.

 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2016 wird verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 174,85 Euro festgesetzt.

 
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