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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 306/17

Datum:
27.04.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 306/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0427.4E306.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 4898/16
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3.4.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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