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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 919/16

Datum:
29.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 919/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0329.4B919.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1000/16
Schlagworte:
Dauerverwaltungsakt Austausch Ermessenserwägungen Investitionen Baugenehmigung Bestandsschutz Mindestabstand Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung Kindergarten Kinderhort Wohnprojekt Jugendhilfeeinrichtung Dienstleistungsfreiheit Transparenz Sportwetten Wettbüro Wettvermittlungsstelle
Normen:
VwGO §80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7; GlüSpVO NRW § 17; GlüSpO NRW § 22; GlüStV NRW; §1 Nr 3; GlüStV NRW §5 Abs. 5; GlüStV NRW §13 Abs. 3, GlüStV NRW §18 Satz 2;; GlüStV NRW §20 Abs. 1 Satz 4; GlüStV §22 Abs. 1 Nr. 3 AG
Leitsätze:

1. Im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO muss sich aus den neu vorgetragenen Um-ständen zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Entscheidung ergeben.

2. Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass Vermittlungsstellen für Sportwetten in Nordrhein-Westfalen keinen Mindestabstand zu Schulen sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen einhalten müssen, weil § 22 GlüSpVO NRW nicht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht.

3. Die Rechtmäßigkeit einer auf neue gewerberechtliche Verbote gestützten Unter-sagungsverfügung gegen baurechtlich genehmigte Betriebe ist allenfalls dann nicht in Frage gestellt, wenn etwa durch eine gesetzliche Übergangsregelung schutzwürdigen Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes ausreichend Rechnung getragen ist.

4. Sofern das nicht der Fall ist, muss zumindest in Ausübung behördlichen Ermes-sens für eine Übergangszeit insoweit eine weitere Nutzung ermöglicht werden, als Investitionen in einen baurechtlich genehmigten Betrieb vom Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind und auf der Grundlage eines schutzwürdi-gen Vertrauens getätigt wurden.

5. Das Fehlen einer Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter kann einem Wettbürobetreiber derzeit und auf absehbare Zeit nicht entgegen gehalten werden, weil trotz Ersetzung des staatlichen Sportwettenmonopols für eine 7-jährige Experimentierphase durch ein Konzessionsmodell auch nach mehr als vier Jahren noch keine Sportwettkonzession erteilt worden ist (im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 23.1.2017 – 4 A 3244/06 –).

6. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die aktuell anstehende Ratifizierung des am 15.3.2017 von den Ministerpräsidenten der Länder unterzeichneten 2. Glücks-spieländerungsstaatsvertrags durch die Länderparlamente den Glücksspielauf-sichtsbehörden den Weg zur flächendeckenden Untersagung nicht erlaubter An-gebote eröffnet.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20.7.2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.

 
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