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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 891/17

Datum:
02.11.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 891/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1102.4B891.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 L 1114/17
Schlagworte:
Zulassung Wochenmarkt Standplatz Duldung Marktfreiheit Berufsfreiheit Unzuverlässigkeit Rechtliches Gehör Gesetzlicher Richter Einzelrichter Anhörung irreführende Herkunftsbezeichnung Betreiberwechsel Verkaufszeiten lautstarkes Anpreisen von Waren
Normen:
GG Art.103 Abs.1; GG Art.101 Abs.1 Satz 2; GG Art.12 Abs.1; VwGO §6;; VwGO §123 Abs.1 Satz2; VwGO §146 Abs.4 Satz6; GewO §70 Abs.1 und 3; LFGB §11; Abs.1; LFGB §59 Abs.1 Nr.7; VO (EU) Art.7 Abs.1 Nr.1169/2011; GKG §21
Leitsätze:

1. Werden die Prozessbeteiligten vor der Übertragung des Rechtsstreits zur Ent-scheidung durch den Einzelrichter nicht angehört und wird der Anhörungsmangel innerhalb der Instanz nicht geheilt, so ist dies ein im Rechtsmittelverfahren be-achtlicher Fehler, wenn er als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiter-wirkend der angefochtenen Sachentscheidung anhaftet und zugleich eine Verlet-zung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt.

2. Eine Einzelrichterübertragung wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erst wirksam, wenn sie den Beteiligten bekannt gegeben wird.

3. Ist in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung des Einzel-richters bei der am selben Tag erfolgten Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter schon fertig abgefasst und ist weder ersichtlich noch dokumentiert, ob der Übertragungsbeschluss vor der Sachentscheidung durch den Einzelrichter zumindest bei der Geschäftsstelle niedergelegt war, und ist er erst zusammen mit der Sachentscheidung endgültig aus dem Verfügungsbereich des Spruchkörpers hinausgelangt, fehlt es an jeder Grundlage für eine mit Blick auf den Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG noch vertretbare An-nahme der Entscheidungszuständigkeit des Einzelrichters.

4. Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts, dass der angegriffene Beschluss insgesamt unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zustande gekommen ist, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechts-schutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist.

5. § 70 Abs. 3 GewO räumt dem Veranstalter eines Wochenmarkts im Interesse ei-ner geordneten Durchführung der Veranstaltung das Recht ein, Teilnehmer zeit-weilig oder dauerhaft auszuschließen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben. Die Unzuverlässigkeit kann sich daraus ergeben, dass der Standplatzbewerber in der Vergangenheit schwerwiegend über einen langen Zeitraum gegen die Wo-chenmarktsatzung verstoßen hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17.7.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 43.000,00 Euro festgesetzt.

 
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