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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 869/17

Datum:
24.07.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 869/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0724.4B869.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 1074/17
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18.7.2017 abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers, mit seinem Fahrgeschäft „P.         “ zur Kirmes 2017 zugelassen zu werden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen in beiden Rechtszügen jeweils zu ½. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen jeweils ¼ der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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