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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 786/17

Datum:
17.10.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 786/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1017.4B786.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 L 1693/17
Schlagworte:
vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz Rechtsschutzbedürfnis Presseerklärung im Ermittlungsverfahren Allgemeines Persönlichkeitsrecht "äußere Ehre" öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch Wiederholungsgefahr Abwägung Informationsinteresse und Persönlichkeitsrechte Unschuldsvermutung Verhältnismäßigkeit Privilegierung amtlicher Verlautbarungen identifizierende Berichterstattung Namensnennung Ortsbezug Verständlichkeit Androhung Ordnungsgeld
Normen:
EMRK Art.6 Abs.2; GG Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1; GG Art.5 Abs.1;; GG Art.19 Abs.4; VwGO §123 Abs. 1; VwGO §123 Abs.3; ZPO §890; ZPO §938 Abs.1;; NRW §4 PresseG
Leitsätze:

Zur Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen bei der Abgabe einer amtlichen Pressemitteilung im Ermittlungsverfahren.

Einzelfall einer unangemessenen Pressemitteilung hinsichtlich der Verwendung der Begriffe "betrügerisch" und "Tätergruppe".

Zur Androhung eines Ordnungsgeldes in entsprechender Anwendung der Regelung der §§ 928, 890 ZPO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO (hier: bis zu 10.000 Euro).

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.6.2017 geändert.

Dem Antragsgegner wird durch einstweilige Anordnung untersagt, vor entsprechender rechtskräftiger Verurteilung der Antragsteller im Hinblick auf sie zu verbreiten, es handele sich um „betrügerische“ Hotelbetreiber und/oder sie seien Teil einer „Täter“gruppe, die in O.       und in T.       mehrere Hotels betreibt (vgl. Pressemitteilung des I.   amtes L.       vom 7.12.2016).

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 € angedroht.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zu einem Drittel.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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