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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.5.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3985/17 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 7.2.2017 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
4abgelehnt. Seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Interessenabwägung liegt die Annahme zu Grunde, die Voraussetzungen für die ausgesprochene Gewerbeuntersagung lägen vor. Der Antragsteller sei gewerberechtlich unzuverlässig. Dies ergebe sich aus seinen offenen Verbindlichkeiten beim Finanzamt E. in Höhe von mehr als 80.000,00 Euro im Erlasszeitpunkt.
5Diese Würdigung wird durch das innerhalb der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) angebrachte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
6Der Einwand des Antragstellers, die reine Steuerschuld betrage zum 16.5.2017 lediglich 29.739,83 Euro, die weiteren 56.752,10 Euro fielen auf wahrscheinlich bereits verjährte Säumnis- und Verspätungszuschläge, greift nicht durch. Er steht der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen, weil er erhebliche Steuerrückstände aus vergangenen Veranlagungszeiträumen nicht beglichen hat, nicht entgegen. Solange kein erfolgversprechendes Konzept für den Abbau der vorhandenen Zahlungsverpflichtungen vorhanden ist, führt es nicht zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, wenn neue Schulden nicht entstehen. Im Übrigen laufen schon deshalb tatsächlich fortlaufend neue Verbindlichkeiten auf, weil nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auf den abgerundeten rückständigen Steuerbetrag ein Säumniszuschlag von 1 % je angefangenem Monat zu entrichten ist.
7Die Berechtigung der Steuerforderungen ist weder von der Verwaltungsbehörde noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Maßgeblich ist allein, dass die Steuern zuzüglich Verspätungs- und Säumniszuschlägen fällig und zu entrichten waren.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.3.2015 ‒ 4 B 1480/14 ‒, juris, Rn. 8 f., m. w. N., vom 11.7.2016 ‒ 4 A 2367/14 ‒, juris, Rn. 4, und vom 6.12.2016 ‒ 4 A 1425/14 ‒, juris, Rn. 10.
9Im Übrigen ergäbe sich selbst bei Ansatz nur der reinen Steuerschuld keine für den Antragsteller günstigere Einschätzung. Denn auch allein schon diese Verbindlichkeiten rechtfertigten vor dem Hintergrund des geringen Umfangs der gewerblichen Betätigung des Antragstellers die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
12Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.