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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 634/17

Datum:
11.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 634/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1211.4B634.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1027/17
Schlagworte:
Arbeitszeit Sonntagsarbeit Frischwaren Nachtarbeit
Normen:
ArbZG § 17 Abs. 2
Leitsätze:

Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG bezweckt nicht nur die Verhin-derung des Verderbens oder des Qualitätsverlustes von Frischwaren, sondern dient zugleich der Befriedigung des Bedürfnisses des Verbrauchers nach Frischwaren bereits am Montagmor¬gen bzw. am Morgen nach einem Feiertag.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.5.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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