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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 57/17

Datum:
20.01.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 57/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0120.4B57.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 2198/16
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15.12.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 200,00 EUR festgesetzt.

 
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