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Der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7.1.2015 – 19 L 1851/14 – und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3.6.2015 – 4 B 109/15 – wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
2Der Antrag der Antragstellerin,
3den Beschluss des 4. Senats vom 3.6.2015 – 4 B 109/15 – und den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.1.2015 – 19 L 1851/14 – abzuändern und die aufschiebende Wirkung der zweitinstanzlich zur Zeit im Berufungszulassungsverfahren unter dem Aktenzeichen 4 A 2358/15 anhängigen Klage anzuordnen, soweit sie die Antragstellerin als Klägerin betrifft,
4ist unzulässig.
5Der Klage kann keine aufschiebende Wirkung mehr zugesprochen werden, weil das auf die mündliche Verhandlung vom 25.9.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem der Senat den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 17.5.2017 abgelehnt hat.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.5.2011 - 14 B 391/11 -, NVwZ-RR 2011, 753 = juris, Rn. 4 f., für den Fall eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 186, 129.
7Auf die Frage, ob das Verfahren fortgeführt werden soll, hat die Antragstellerin nicht reagiert.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
9Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).