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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1538/17

Datum:
07.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1538/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1207.4B1538.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 5659/17
Schlagworte:
Verkaufsoffener Sonntag Einstweilige Anordnung Rechtsmissbrauch Verwirkung Treu und Glauben Rechtsverordnung Feststellungsklage Normenkontrolle Gewerkschaft Sonn- und Feiertagsschutz Regel-Ausnahme-Verhältnis
Normen:
GG Art.9; GG Art.140; WRV Art.139; VwGO §47; VwGO §123; LÖG NRW §4; LÖG NRW §6
Leitsätze:

Aufgrund besonderer Umstände kann eine Veranstaltung den Sonntag gegebenenfalls selbst dann in spezifischer, die Freigabe der Ladenöffnung rechtfertigender Weise prägen, wenn sie für sich genommen keinen größeren Besucherstrom auslöste, als er allein wegen der Ladenöffnung zu erwarten wäre (hier: Weihnachtsmarkt in der Einkaufsstadt Düsseldorf).

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.12.2017 geändert.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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