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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.12.2016 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig; ihr fehlt das Rechtsschutzinteresse.
2Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2016 – 4 B 1437/15 –, GewArch 2016, 434 = juris, Rn. 3 f., m. w. N.
4Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat sein Gewerbe am 17.3.2017 abgemeldet und trotz gerichtlicher Anfrage keine Anhaltspunkte dafür mitgeteilt, weshalb das Rechtsschutzinteresse gleichwohl fortbestehen sollte. Ausgehend davon geht der Senat mangels abweichender Anhaltspunkte von einer Aufgabe der von der angefochtenen Ordnungsverfügung betroffenen Betriebsstätte aus.
5Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7.7.2016 – 4 B 172/16 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
6Hat aber der Antragsteller seinen Gaststättenbetrieb aufgegeben, so wird er durch die darauf bezogene Sperrzeitverlängerung nicht beschwert.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
9Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).