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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28.10.2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2951/16
4(VG Minden) gegen die Ordnungsverfügung der
5Antragsgegnerin vom 7.6.2016 wiederherzustellen
6sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung an-
7zuordnen,
8abgelehnt. Seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Interessenabwägung liegt die Annahme zu Grunde, die Voraussetzungen für die ausgesprochene Gewerbeuntersagung lägen vor. Der Antragsteller sei gewerberechtlich unzuverlässig. Dies ergebe sich zum einen aus seinen offenen Verbindlichkeiten beim Finanzamt H. und der J. , zum anderen daraus, dass er seit geraumer Zeit seinen abgabenrechtlichen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten nicht nachkomme. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
9Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen, weil er seinen abgabenrechtlichen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen sei (vgl. Beschlussabdruck, Seite 3 – die beiden letzten Absätze – und Seite 6 – vorletzter Absatz –), tritt die Beschwerdebegründung schon nicht entgegen.
10Die gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erhobenen Rügen greifen nicht durch.
11Selbst bei Ansatz der vom Antragsteller angenommenen, niedrigeren Schuldenstände hätte sich kein Anlass zu einer günstigeren Einschätzung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ergeben. Denn auch danach wäre von Verbindlichkeiten bei der J. in Höhe von 13.334,72 € und beim Finanzamt in Höhe von 2.968,34 € (Stand: 13.7.2016) auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat bereits ausgeführt, dass schon der danach auf die J. entfallende Außenstand die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertige (vgl. Beschlussabdruck, Seite 5, Absatz 3). Zweifel hieran zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
12Auch das Vorbringen des Antragstellers, bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung sei für ihn ein Schuldenbereinigungsplan erstellt worden, rechtfertigt keine positive Prognose. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ein sinnvolles und Erfolg versprechendes Sanierungskonzept im Sinne der Rechtsprechung sei nicht erkennbar (vgl. Beschlussabdruck, Seite 5, unten), wird dadurch nicht in Frage gestellt. Der Antragsteller macht nicht einmal geltend, dass ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiere, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen wäre. Er trägt insoweit lediglich vor, seine Schuldnerberaterin habe einen Schuldenbereinigungsplan aufgestellt und sich bemüht, im Einvernehmen mit den Gläubigern einen Sanierungsplan auszuarbeiten. Es ist indes nicht einmal vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt hätten oder ihre Zustimmung gerichtlich ersetzt worden wäre, dass mithin verbindliche Vereinbarungen vorgelegen hätten, die eine Rückführung der Schulden ohne Vollstreckungsmaßnahmen erwarten ließen.
13Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 8.12.2011 – 4 A 1115/10 –, GewArch 2012, 499 = juris, Rn. 52 ff., und Beschluss vom 2.6.2004 – 4 A 223/04 –, NVwZ-RR 2004, 746 = juris, Rn. 14 ff. sowie OVG Saarland, Urteil vom 5.10.2016 – 1 A 188/15 –, juris, Rn. 73.
14Hinsichtlich der vom Antragsteller behaupteten Existenzgefährdung hat bereits das Verwaltungsgericht auf die gefestigte Rechtsprechung hingewiesen, dass in Fällen der Unzuverlässigkeit wegen lang andauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit der Ausschluss des Betroffenen aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, und zwar selbst dann, wenn der Betroffene dadurch den sozialen Sicherungssystemen zur Last fallen sollte (Beschlussabdruck, Seite 6, oben).
15Vgl. auch bereits BVerwG, Beschluss vom 9.3.1994 – 1 B 33.94 –, GewArch 1995, 114 = juris, Rn. 3.
16Warum angesichts dessen die Ordnungsverfügung mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sein soll, legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar.
17Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2015
18– 4 A 730/15 –, juris, Rn. 8, m. w. N.
19Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es ferner nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015– 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N.
21Allein der Umstand, dass die beim Finanzamt und bei der Handwerkskammer bestehenden Verbindlichkeiten inzwischen getilgt sind, lässt jedoch ein besonderes Vollzugsinteresse nicht entfallen. Es besteht weiterhin ein erheblicher Rückstand bei der J. in Höhe von jedenfalls 13.334,72 €. Eine Rückführung dieses Rückstands in absehbarer Zeit ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat lediglich angekündigt, sobald die Steuerbescheide für 2013 und 2014 vorlägen, werde er bei der J. eine Neuberechnung der Beitragsrückstände veranlassen und eine Ratenzahlung vereinbaren.
22Sollten die Gründe für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers künftig wegfallen, kommt nach § 35 Abs. 6 GewO auf Antrag in einem gesonderten Verwaltungsverfahren ‑ gegebenenfalls auch schon vor Ablauf eines Jahres ‑ eine Wiedergestattung in Betracht.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, NVwZ-RR 2016, 336 = juris, Rn. 10.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
26Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.